Ein Wanderlager liegt vor, wenn Sie außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen vertreiben wollen. Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers anzeigen, wenn Sie darauf durch öffentliche Ankündigung hinweisen und die An- und Abreise der Teilnehmenden durch Sie als geschäftsmäßig erbrachte Beförderung oder von Personen im Zusammenwirken mit Ihnen erfolgt. Wanderlager fallen unter das Reisegewerbe.
Hinweis: Als feste Verkaufsstelle kommen zum Beispiel infrage:
Auch der Verkauf vom Lkw, vom Schiff oder von anderen Fahrzeugen aus gilt als Wanderlager. Das Fahrzeug muss während des Verkaufs fest stehen oder fest liegen.
Achtung: Betreiben Sie die Veranstaltung über einen längeren Zeitraum (zum Beispiel über 6 Wochen) im selben Raum, kann dies als stehendes Gewerbe angesehen werden. Dann müssen Sie ein Gewerbe anmelden.
Der Veranstalter beziehungsweise die Veranstalterin eines Wanderlagers muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
Der/ die schriftlich bevollmächtigte Vertreter/ Vertreterin des Veranstalters/ der Veranstalterin muss im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein.
Bei Nicht-EU-Ausländern: Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Orts, an dem das Wanderlager stattfinden soll. Sofern das Wanderlager im Ausland stattfinden soll, ist die Anzeige bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung am Ort Ihrer gewerblichen Niederlassung abzugeben.
Sie können die Veranstaltung beispielsweise durch Plakate, Inserate in Zeitungen und Zeitschriften, Postwurfsendungen, Ausrufen auf der Straße, Werbung in Radio und Fernsehen öffentlich ankündigen. Auch das Verteilen von "persönlichen Einladungen" (zum Beispiel an die Bewohner eines Häuserblocks) gilt als öffentliche Bekanntmachung, wenn die Verkaufsveranstaltung grundsätzlich allen Personen offen steht.
Als Veranstalterin oder Veranstalter eines Wanderlagers müssen Sie sicherstellen, dass die öffentliche Ankündigung des Wanderlagers folgende Informationen enthält:
In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers dürfen Sie keine unentgeltlichen Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen ankündigen.
Das Verbot ist insbesondere von Bedeutung bei angekündigten unentgeltlichen Verköstigungen auf sogenannten Kaffeefahrten.
Folgende Dienstleistungen oder Waren dürfen Sie anlässlich eines Wanderlagers nicht vertreiben oder vermitteln:
Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung des Wanderlagers verbieten, wenn Sie die Veranstaltung nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig anzeigen oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.
Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers spätestens 4 Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Als Veranstalterin oder Veranstalter eines Wanderlagers müssen Sie folgende Angaben machen:
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Kein
25.07.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg