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Glottertal
Lebenslagen > Der Bund für's Leben - Auflösung > Nach der Ehescheidung/Aufhebung > Gemeinsame Wohnung und Hausrat

Gemeinsame Wohnung und Hausrat

Haben Sie sich darüber geeinigt, was mit der gemeinsamen Wohnung geschehen soll, können Sie eine formlose Vereinbarung treffen. Diese sollten Sie beide unterschreiben. Sie können auch einen Antrag auf Überlassung der Wohnung bei Gericht stellen.

Im Rahmen einer Scheidung oder der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft findet meistens eine gleichmäßige Verteilung des gemeinsamen Hausrats statt.

Zum Hausrat gehören Gegenstände, die Sie im gemeinsamen Haushalt genutzt haben (z.B. Möbel, Geschirr, Unterhaltungselektronik, gemeinsame Wäsche, Sportgeräte und Kunstgegenstände). Ein Hausratsgegenstand kann

  • Alleineigentum eines Partners oder einer Partnerin sein,
  • beiden gemeinsam gehören oder
  • Eigentum von Dritten sein (z.B. Schwiegereltern).

Haben Sie sich über Ihren Hausrat geeinigt, können Sie eine formlose Vereinbarung treffen, die Sie beide unterschreiben sollten. Können Sie sich nicht einigen, kann auch in diesem Fall das Gericht die Aufteilung vornehmen und entsprechende Ausgleichszahlungen festlegen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 29.12.2023 freigegeben.

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