Startseite zum Kontaktformular Telefon zum Menü
Nachricht schreiben Tel: 07684 9102-0
Wappen der Gemeinde Glottertal
Gemeinde
Glottertal
Lebenslagen > Wohnen > Besondere Wohnformen > Wohngemeinschaften

Wohngemeinschaften

Um eine Wohngemeinschaft (WG) handelt es sich, wenn in einer Wohnung mehrere Personen leben, die sich in der Regel die Kosten für die Wohnung teilen. Zum Beispiel bezahlt jeder die Miete pro Quadratmeter für sein Zimmer. Die Kosten für gemeinsam benutzte Räume wie beispielsweise Küche oder Bad werden unter allen aufgeteilt.

Wohngemeinschaften sind besonders bei Studierenden beliebt.

Beim Mietvertrag für Wohngemeinschaften gibt es die folgenden Möglichkeiten:

  • Einer der WG-Bewohner gilt als Hauptmieter und nimmt die anderen als Untermieter in die Wohnung auf.
    In diesem Fall muss der Hauptmieter aber mit dem Vermieter vereinbaren, dass er Untermieter in die Wohnung aufnehmen darf. Gibt es nur einen Hauptmieter und ein Untermieter bezahlt seinen Anteil an der Miete nicht, haftet der Hauptmieter für den fehlenden Teil. Der Hauptmieter haftet dem Vermieter gegenüber auch für Schäden, die die Untermieter verursacht haben. Sollte der Hauptmieter seinen Mietvertrag kündigen, kann es sein, dass auch die anderen WG-Mitglieder ausziehen müssen, da der Vermieter nicht verpflichtet ist, den Mietvertrag auf die Untermieter zu übertragen.
  • Alle WG-Bewohner sind gemeinsam Hauptmieter und haften auch gemeinsam für die volle Wohnungsmiete.
    Bei dieser Vertragsform können nur alle WG-Mitglieder gemeinsam den Mietvertrag kündigen. Umgekehrt kann auch der Vermieter in diesem Fall nur allen WG-Mitgliedern gemeinsam kündigen, nicht aber einem WG-Mitglied alleine. Um zu vermeiden, dass sich die ganze WG auflösen muss, wenn ein einzelnes Mitglied ausziehen will, sollten Sie mit dem Vermieter eine Vereinbarung treffen, dass auch einzelne WG-Mitglieder ein- und ausziehen dürfen.
  • Alle WG-Bewohner schließen mit dem Vermieter eigene Mietverträge ab (z.B. über ein Zimmer und das Recht zur gemeinschaftlichen Mitbenutzung von Küche und Bad mit den anderen Mietern).
    In diesem Fall haftet jeder Bewohner nur für seinen Anteil an der Wohnungsmiete und kann auch selbstständig kündigen. Der Vermieter kann dann aber auch an einen Nachfolger vermieten, der den anderen Bewohnern nicht gefällt.

Achtung: Eine Untervermietung gegen den Willen des Vermieters oder der Vermieterin kann Grund für eine fristlose Kündigung des Vermieters oder der Vermieterin sein.

Mieter haben aber das Recht, ihre nächsten Angehörigen in die gemietete Wohnung aufzunehmen. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Untermiete.

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • § 540 (BGB) Gebrauchsüberlassung an Dritte
  • § 541 (BGB) Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch

Freigabevermerk

10.12.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Lebenslagen